Teilnahmebedingungen für Aussteller
Anmeldung
Die Anmeldung zur Messe erfolgt über den sog. „Aussteller-Shop“ auf der Homepage der Deutschen Baumpflegetage.
Die Anmeldung ist ein Vertragsangebot des Ausstellers an den Veranstalter der Deutschen Baumpflegetage. Die Anmeldung bezieht sich jeweils auf einen oder mehrere bestimmte, im Shop ausgewählten Standpositionen.
Mit Versand des Angebotes durch den Aussteller werden die
Teilnahmebedingungen und Ausstellerinformationen verbindlich anerkannt -. Gleiches
gilt für die Hausordnung der Messe Augsburg. Der Austeller haftet diesbezüglich
für die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen.
Über die Zulassung des Anmeldenden entscheidet der Veranstalter durch Bestätigung in Schrift- oder Textform (z. B. E-Mail). Mit der Bestätigung kommt der Vertrag zustande. Der Aussteller erhält seine Rechnung mit der Bestätigung.
Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Messe besteht nicht. Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung nach billigem Ermessen. Soweit ein Aussteller seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter bereits einmal nicht nachgekommen ist, kann dieser Aussteller generell ausgeschlossen werden.
Zuteilung der Standfläche und Veränderung der Position
Die zeitliche Reihenfolge der Anmeldungseingänge ist für die Standflächenzuteilung entscheidend, da gebuchte Stände im Shop für weitere Interessenten blockiert werden. Nur der Veranstalter kann diese Flächen wieder frei geben, z. B.: Wegen einer abgelehnten Zulassung durch den Veranstalter oder wegen einer Stornierung durch den Aussteller.
Der Veranstalter ist zudem berechtigt, die vom Aussteller gebuchte Standfläche im Einzelfall nachträglich nach Form, Größe, Maß und Lage zu ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zur effizienteren Auslastung der Räume erforderlich und dem Aussteller zumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme hat der Veranstalter den Aussteller unverzüglich zu informieren. Sollte sich für die neue Standfläche eine geringere Standmiete ergeben, so wird dem Aussteller die Differenz erstattet. Weitere Rechte kann der Aussteller aus einem Wechsel nicht herleiten.
Mitaussteller
Standflächen werden grundsätzlich nur an einen Vertragspartner vermietet. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche nutzen, so ist dies ab einer Standgröße von 12m² möglich. Der buchende Hauptaussteller hat die Daten der Mitaussteller im Shop anzugeben, damit diese ebenfalls in die Veröffentlichung gehen. Mit der Anmeldung des Mitausstellers versichert der meldende Hauptaussteller zur Weitergabe von dessen Daten ausreichend befugt zu sein.
Für den Mitaussteller fallen lediglich die Kosten für die Nutzung des Ticket-Shops an. („Ausweis/Ticket – Pauschale“ für dessen eigene Ausstellerausweise, Kundeneinladungen etc.) Diese Kosten werden dem Hauptaussteller mitberechnet.
Rechnung Standmiete
Die volle Bezahlung der Standrechnung/en ist Voraussetzung für die Nutzung der zugeteilten Standfläche. Die Zahlung muss bis 7 Kalender-Wochen vor dem 1. Veranstaltungstag beim Veranstalter eingegangen sein. Anderenfalls hat der Veranstalter das Recht, die Zulassung zur Messe zurückzuziehen und/oder die Fläche an Dritte neu zu vergeben. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Aussteller per Mail anzumahnen - mit einer erneuten Frist von 1 Woche bis Zahlungseingang.
Bei einer Last-Minute-Anmeldung und -Zulassung zur Messe ist die Rechnung unverzüglich nach Erhalt zu zahlen.
Alle Rechnungsdaten werden vom Aussteller selbst im Shop eingegeben. Korrekturen der Rechnung haben daher keine aufschiebende Wirkung.
Stornierung der Standfläche/ Nichterscheinen
Storniert der Aussteller die Standfläche, so hat dies schriftlich zu erfolgen und bedarf der Bestätigung des Veranstalters.
Soweit dem Aussteller kein zwingendes gesetzliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zusteht, bleibt der Aussteller nach seiner Zulassung zu dieser Veranstaltung auch bei Stornierung wie folgt zur Zahlung einer Stornogebühr verpflichtet;
1.) Eingang der Stornierung später als 7 Wochen vor dem 1. Veranstaltungstag: 25% der Standmiete und 100% aller bei Dritten bestellten Dienstleistungen, sofern diese sich nicht mehr stornieren lassen. Ebenso 100% Ausweis/Ticket-Pauschale für Aussteller. 50% der Standmiete und 100% aller bei Dritten bestellten Dienstleistungen, sofern diese sich nicht mehr stornieren lassen. 100% Ausweis/Ticket-Pauschale für Aussteller. 100% der Standmiete und 100% aller bei Dritten bestellten Dienstleistungen,sofern diese sich nicht mehr stornieren lassen. 100% Ausweis/Ticket-Pauschale für Aussteller.
2.) Eingang der Stornierung später als 5 Wochen vor dem 1. Veranstaltungstag:
3.) Eingang der Stornierung später als 3 Wochen vor dem 1. Veranstaltungstag:
4.)Belegt ein Aussteller seine gemietete Fläche nicht bis zum letzten Aufbautag um 18:00 Uhr, so wird dies einer Stornierung der Fläche an diesem Tag gleichgesetzt.
Wird eine Standfläche storniert, so ist der Veranstalter in jedem Fall berechtigt, die vermietete Fläche anderweitig zu nutzen oder an Dritte erneut zu vermieten.
Dem Aussteller bleibt in jedem dieser Fälle der Nachweis vorbehalten, dass sich der Veranstalter infolge der Stornierung oder der Nichtteilnahme weitere -im Abschlag unberücksichtigte Aufwendungen- erspart hat und Vorteile erlangt hat. Sofern für die Veranstaltung noch andere freie Standflächen zur Verfügung stehen, kann sich der Aussteller jedoch dabei in der Regel nicht darauf berufen, der Veranstalter habe durch eine anderweitige Vermietung oder Nutzung der Standfläche oder eines Teils der Standfläche Vorteile, insbesondere in Form der erzielten Miete, erlangt.
Standaufbau, Standgestaltung
Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Veranstaltung angepasst sein (siehe auch Ausstellerinformation: Wände, Bodenbelag etc.). Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern.
Firmenname und Sitz des Ausstellers müssen durch die Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden. Jeder Stand ist mit der Standnummer dieser Messe auszuzeichnen.
Nach Beendigung der Veranstaltung ist der Grundaufbau, so wie er vom Veranstalter erstellt worden ist, unbeschädigt zurückzugeben und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht oder nicht unverzüglich nach Schadenseintritt beim Veranstalter gemeldet wurden, hat der Aussteller zu ersetzen.
Öffnungszeiten und Belegung
Die Standfläche muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau des Messestandes vor Schluss der Veranstaltung ist unzulässig. Zuwiderhandlungen führen zum zukünftigen Ausschluss des Ausstellers. Der Veranstalter ist zudem berechtigt, eine Konventionsstrafe in Höhe von 50% der Flächenmiete gegenüber dem Aussteller zu erheben.
Maßnahmen - Absage, Verlegung, Unterbrechung, Schließung der Veranstaltung
Nach Vertragsschluss darf der Veranstalter die Veranstaltung ganz oder teilweise absagen, zeitlich verlegen, verkürzen, abbrechen, unterbrechen oder schließen, wenn die Durchführung der Veranstaltung am Veranstaltungsort und/oder zur Veranstaltungszeit ganz oder teilweise unmöglich ist (gemäß § 275 Abs. 1–3 BGB) oder wenn ein triftiger Grund vorliegt und der Veranstalter bzw. seine Erfüllungsgehilfen den triftigen Grund nicht zu vertreten haben. Die Unterbrechung schließt die Möglichkeit ein, das Veranstaltungsende zum ganzen oder teilweisen Ausgleich der Unterbrechung hinauszuschieben.
Ein triftiger Grund im o.g. Sinne liegt vor;
· wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Durch- bzw.Fortführung der Veranstaltung eine nicht hinzunehmende konkrete Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge hat, oder
· wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Durch- bzw. Fortführung der Veranstaltung eine konkrete Gefahr eines erheblichen Sachschadens zur Folge hat, oder
· wenn wegen eines Naturereignisses, eines Krieges, einer Pandemie, einer Epidemie, einer Terror-Gefahr bzw. -Anschlages, eines Arbeitskampfes, einer Einschränkung der Verkehrs-, Versorgungs- und/oder Kommunikationsverbindungen, wegen einer unerwarteten Einschränkung der Nutzbarkeit der Veranstaltungsflächen, wegen Reisebeschränkungen, wegen behördlicher Anordnungen, wegen behördlicher Empfehlungen oder Auflagen oder wegen höherer Gewalt die Durch- bzw. Fortführung der Veranstaltung insgesamt oder in Teilen erheblich beeinträchtigt ist oder eine solche erhebliche Beeinträchtigung droht.
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor;
· wenn die Veranstaltung nicht so wie geplant durchgeführt werden kann und deshalb der Zweck der Veranstaltung für Besucher, Aussteller und Veranstalter nicht oder nur mit wesentlichen Einschränkungen erreicht werden kann.
Nach Vertragsschluss darf der Veranstalter die Veranstaltung ferner bis 9 Wochen vor Veranstaltungsbeginn absagen , wenn wegen der Absage oder Stornierung anderer Aussteller mehr als 60 % der vermieteten Standfläche oder mehr als 60 % der angemeldeten Aussteller im Vergleich zum Anmeldestand zum Zeitpunkt der allgemeinen Versendung der Zulassungen/ Standflächenbestätigungen wegfallen, und deshalb die Branche in wesentlichen Teilen mit der Veranstaltung nicht mehr abgebildet werden kann und der Zweck der Veranstaltung für Besucher, Aussteller und Veranstalter nicht oder nur mit wesentlichen Einschränkungen erreicht werden kann.
Ob und welche Maßnahme getroffen wird, entscheidet der Veranstalter nach billigem Ermessen, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Besuchern und Ausstellern.
Sofern die Durchführung der Veranstaltung gemäß § 275 BGB insgesamt unmöglich ist, ist der Veranstalter stets jedenfalls zur Absage der Veranstaltung berechtigt.
Der Veranstalter hat die betroffenen Aussteller über eine Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
Regelungen im Falle der Absage, Verlegung, Unterbrechung, Schließung
Wird die Veranstaltung vor ihrem Beginn abgesagt, sind der Veranstalter und der Aussteller von ihren gegenseitigen vertraglichen Leistungspflichten befreit. Die ggf. bereits gezahlte Standmiete und die Vergütung für zwischen Veranstalter und Aussteller vereinbarten Serviceleistungen erhält der Aussteller erstattet.
Wird die Veranstaltung nach ihrem Beginn abgebrochen, unterbrochen, verkürzt oder geschlossen, ist der Veranstalter von diesem Zeitpunkt an bzw. für den Unterbrechungszeitraum von seiner vertraglichen Leistungspflicht befreit. Die Standmiete mindert sich im Verhältnis entfallende Veranstaltungsdauer zur geplanten Gesamtdauer der Veranstaltung.
Die Minderung der Standmiete ist ausgeschlossen bei einer unwesentlichen Verkürzung oder Unterbrechung der Veranstaltung von bis zu 15 % der Veranstaltungsdauer. Soweit die Unterbrechung durch ein Hinausschieben des Veranstaltungsendes ausgeglichen wird, findet eine Minderung der Standmiete nicht statt.
Auf- und Abbauausweise, Ausstellerausweise
Der Aussteller erhält nach Zulassung zur Messe vom Veranstalter Zugangsdaten zum „Ticket-Shop“, oder nutzt die Zugangsdaten zu seinem Account aus den Vorjahren. Er bucht für seine Mitarbeiter und Auf- und Abbaukräfte Ausstellerausweise im. Die Ausweise gelten für die Auf- und Abbau- sowie die Veranstaltungszeit. Sie sind nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis. Bei Missbrauch wird der Ausstellerausweis ersatzlos eingezogen. Die Kosten für diesen Ausweisservice werden mit der Standrechnung im „Aussteller-Shop“ pauschal erhoben.
Werbung
Werbung aller Art ist innerhalb der vom Aussteller angemieteten Standfläche für die eigene Firma des Ausstellers und für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen erlaubt. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig. Andere Veranstaltungsflächen sind seitens des Ausstellers nicht mit Werbung zu belegen.
Fotografien, Zeichnungen, Filmaufnahmen
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen. Eigene Aufträge für Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen des Ausstellungsstandes gegen Entgelt darf der Aussteller nur nach Anmeldung beim Veranstalter vergeben und sie dürfen nur zu den täglichen Öffnungszeiten der Veranstaltung ausgeführt werden. Dem Aussteller ist es nicht gestattet, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen von Ständen und Ausstellungsgütern anderer Aussteller anzufertigen.
Direktverkauf
Der Direktverkauf ist gestattet. Die Beschaffung und Einhaltung von entsprechenden gewerbe-rechtlichen Genehmigungen, sind ebenso Sache des Ausstellers wie alle Kennzeichnungspflichten und weiteren Vorschriften für den Verkauf von Produkten.
Gewerblicher Rechtschutz
Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist allein Sache des Ausstellers.
Reinigung und Standflächenräumung
Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Messe- und Ausstellungsgeländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller.
Ist die Räumung der Standfläche nicht rechtzeitig bis zum Ende der offiziellen Abbauzeit erfolgt, ist der Veranstalter berechtigt, eine Gebühr in Höhe von 200 Euro pro m² zu berechnen.
Der Veranstalter ist zudem berechtigt, zurückgelassenen Müll, Ausstellungsstände oder Exponate auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Für Beschädigungen oder Abhandenkommen an/von Gegenständen übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Messe- und Ausstellungsgeländes geschieht durch Beauftragte des Veranstalters. Durch die allgemeine Bewachung bleiben unten aufgeführte Haftungsregelungen unberührt.
Der Aussteller ist für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner Ausstellungsgegenstände selbst verantwortlich. Ihm wird empfohlen, seinen Stand ggf. beaufsichtigen zu lassen und Schäden durch geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden.
Haftung, Versicherung, Unfallschutz
Der Veranstalter haftet unbeschränkt nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
In allen anderen Fällen haftet der Veranstalter nur;
·bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf.
·soweit der Veranstalter gesetzlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet oder dies üblich ist.
·soweit der Veranstalter in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen bzw. eine qualifizierte Vertrauensstellung innehat.
In diesen Fällen haftet der Veranstalter jedoch nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden (damit in der Regel nicht für Folgeschäden) und auch dann nur höchstens bis EUR 100.000 je Schadensfall. Die Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Im Übrigen ist die Haftung wegen einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für das Verhalten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters.
Der Hauptaussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Mitaussteller, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden.
Der Aussteller ist grundsätzlich verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung zur Abdeckung des Transport- und Aufenthalts-risikos wird empfohlen.
Der Aussteller ist verpflichtet, an den ausgestellten Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, das Ausstellen oder die Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten nach seinem Ermessen zu untersagen.
Hausrecht und Hausordnung, Zuwiderhandlungen, Rauchverbot
Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem
gesamten Messegelände dem Hausrecht des Veranstalters bzw. der Messe Augsburg. (siehe
auch oben Punkt „Anmeldung“)
Die Hausordnung der Messe Augsburg ist zu beachten. Den Anordnungen der
Beschäftigten und Beauftragten des Veranstalters Forum Baumpflege GmbH &
Co. KG und der Messe Augsburg ist Folge zu leisten.
Verstöße gegen diese Teilnahmebedingungen oder gegen Anordnungen im Rahmen des Hausrechts sowie die Hausordnung berechtigen den Veranstalter zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers.
In allen Innen-Bereichen der Messehallen und -gebäuden gilt ein Rauchverbot. Das Rauchen ist ausschließlich im Freigelände gestattet.
Datenschutzhinweis
Personenbezogene Daten werden von dem Veranstalter als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts und gegebenenfalls von unseren Service-Partnern unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften zur Betreuung und Information von Kunden und Interessenten sowie zur Abwicklung der angebotenen Dienstleistungen verarbeitet (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b EU-DS-GVO).
Gemäß dem Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung werden nur solche Daten verarbeitet, die zwingend zu den genannten Zwecken benötigt werden. Personenbezogene Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen bestmöglich geschützt. Es haben nur befugte Personen Zugriff auf Ihre Daten, die jeweils mit der technischen, kaufmännischen und kundenverwaltenden Betreuung befasst sind. Soweit gesetzlich erforderlich, wurden die entsprechenden Auftragsverarbeitungsverträge abgeschlossen.
Personenbezogene Daten werden so lange aufbewahrt, bis das Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter beendet ist und die Daten auch aus anderen rechtlichen Gründen (z.B. wegen gesetzlicher Aufbewahrungsfristen) nicht mehr benötigt werden.
Jeder Aussteller hat das Recht zur Beschwerde über diese Datenverarbeitung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Datenschutz und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft, Berichtigung, Löschung oder die eingeschränkte Verarbeitung verlangen, der Verarbeitung widersprechen oder sein Recht auf Datenübertragbarkeit geltend machen.
Ansprechpartner der Forum Baumpflege GmbH & Co. KG für Datenschutz ist Thomas Amtage. E-Mail: augsburg@deutsche-baumpflegetage.de
Datennutzung zu werblichen Zwecken des Veranstalters
Der Veranstalter ist daran interessiert, die Kundenbeziehung mit seinen Ausstellern zu pflegen und ihnen Informationen und Angebote über eigene ähnliche Veranstaltungen und Dienstleistungen zukommen zu lassen. Daher werden die mit Einreichung der Anmeldung übermittelten Daten (Firmenname, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) von dem Veranstalter und gegebenenfalls von seinen Service-Partnern verarbeitet, um entsprechende veranstaltungsbezogene Informationen und Angebote gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f EU-DSGVO per E-Mail zu versenden.
Der Verwendung der Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann jederzeit gegenüber dem Veranstalter widersprochen werden.
Der Widerspruch kann ohne Angabe von Gründen formfrei erfolgen, ohne dass hierfür gesonderte Kosten neben den üblichen Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen. Er sollte an
Forum Baumpflege GmbH & Co. KG, Brookkehre 60, 21029 Hamburg
augsburg@deutsche-baumpflegetage.de oder buero@deutsche-baumpflegetage.de gerichtet
werden.
Salvatorische Klausel
Sollten diese Teilnahmebedingungen teilweise rechtsunwirksam/lückenhaft sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht berührt.
In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame/fehlende Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen/ergänzen, mit welcher der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist die Stadt Hamburg. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Veranstalter ist auch berechtigt, den Aussteller an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand November 2023